Recht & Compliance

KI-Kennzeichnungspflicht Was ab 2. August für Ihr Unternehmen gilt.

Ab dem 2. August 2026 treten die zentralen Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung in Kraft. Wer Chatbots einsetzt, KI-generierte Bilder veröffentlicht oder Texte automatisiert erstellen lässt, muss das unter Umständen kenntlich machen. Was Artikel 50 KI-VO konkret verlangt – und wo die Pflicht in der Praxis endet.

6 Min. Lesezeit

Was schreibt Artikel 50 KI-VO ab 2. August 2026 vor?

Mit dem 2. August 2026 werden die meisten übrigen Regelungen der KI-Verordnung anwendbar – darunter die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Sie sollen sicherstellen, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System interagieren oder KI-generierte Inhalte vor sich haben.

Die Pflicht richtet sich nicht nur an Anbieter von KI-Tools, sondern ausdrücklich auch an Betreiber – also an Unternehmen, die fertige KI-Systeme im Alltag einsetzen. Wer beispielsweise einen Chatbot-Dienstleister nutzt oder mit einem Bildgenerator Werbematerial erstellt, ist selbst in der Pflicht, nicht nur der Softwareanbieter.

  • Gilt ab 2. August 2026 EU-weit unmittelbar
  • Betrifft Anbieter UND Betreiber von KI-Systemen
  • Ziel: Nutzer sollen KI-Interaktionen und KI-Inhalte erkennen können

Wen betrifft die Kennzeichnungspflicht konkret?

Drei Fallgruppen stehen im Zentrum: Chatbots und andere KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen als solche erkennbar sein – es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Deepfakes, also täuschend echt wirkende KI-generierte Bilder, Videos oder Audioinhalte von realen Personen, Orten oder Ereignissen, müssen klar als manipuliert gekennzeichnet werden. Und Anbieter generativer KI müssen dafür sorgen, dass Text-, Bild-, Audio- oder Video-Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar als KI-generiert erkennbar sind.

Für den Alltag im Mittelstand wichtig: KI-Texte, die redaktionell von einem Menschen geprüft und freigegeben werden, sind in der Regel von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen – das betrifft die meisten Produkttexte, Blogartikel oder Kategorietexte. Schematische Darstellungen wie Infografiken, Diagramme oder erkennbar grafische Illustrationen fallen ebenfalls in aller Regel nicht darunter.

  • Chatbots: Nutzer müssen erkennen, dass sie mit KI sprechen
  • Deepfakes: täuschend echte KI-Bilder/-Videos/-Audio klar kennzeichnen
  • Generative KI-Ausgaben: grundsätzlich als KI-generiert erkennbar machen
  • Ausnahme: von Menschen redaktionell geprüfte Texte
  • Ausnahme: Infografiken, Diagramme, erkennbar grafische Illustrationen

Was mit dem Wasserzeichen-Termin passiert ist

Ursprünglich sollten Anbieter generativer KI ab dem 2. August 2026 auch technische, maschinenlesbare Wasserzeichen in KI-Inhalte einbetten. Diese technische Detailpflicht wurde auf Dezember 2026 verschoben. Die grundsätzliche Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 – etwa für Chatbots und Deepfakes – bleibt davon unberührt und gilt weiterhin ab 2. August 2026.

  • Technische Wasserzeichen-Pflicht: verschoben auf Dezember 2026
  • Kennzeichnungspflicht selbst (Chatbots, Deepfakes): bleibt bei 2. August 2026

Bußgelder – und Erleichterungen für KMU

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – es gilt jeweils der höhere Betrag. Über den sogenannten Digital Omnibus wurde für kleine und mittlere Unternehmen jedoch eine Reduktion vorgesehen: KMU zahlen bis zu 50 % weniger, Kleinstunternehmen bis zu 75 % weniger als der Regelsatz.

Wichtig: Die Erleichterung betrifft die Höhe möglicher Bußgelder, nicht die Pflicht selbst. Kennzeichnen müssen Sie unabhängig von der Unternehmensgröße.

  • Bußgeld: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (höherer Wert gilt)
  • KMU-Reduktion: bis zu 50 % niedrigere Bußgelder
  • Kleinstunternehmen-Reduktion: bis zu 75 % niedrigere Bußgelder
  • Pflicht selbst gilt unabhängig von der Unternehmensgröße

In 5 Schritten zur Kennzeichnungspflicht ab 2. August

Die Umsetzung lässt sich in wenigen Tagen strukturiert angehen. Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über alle Berührungspunkte mit KI im Kundenkontakt: Website-Chatbot, KI-generierte Werbebilder, automatisierte Social-Media-Inhalte, Voicebots am Telefon. Prüfen Sie dann für jeden Touchpoint, ob eine Kennzeichnungspflicht greift oder eine Ausnahme (menschliche Redaktion) einschlägig ist.

Ergänzen Sie anschließend die nötigen Hinweise – etwa einen kurzen Disclaimer im Chatbot-Fenster oder eine Kennzeichnung unter KI-generierten Bildern. Aktualisieren Sie danach Impressum, AGB oder Datenschutzhinweise, falls dort Angaben zu KI-Einsatz fehlen. Schulen Sie abschließend Ihr Marketing- und Kundenserviceteam, damit neue Inhalte von Anfang an korrekt gekennzeichnet werden – das lässt sich gut mit der ohnehin nach Art. 4 KI-VO verpflichtenden KI-Schulung verbinden.

  • Schritt 1: KI-Touchpoints im Kundenkontakt erfassen
  • Schritt 2: Kennzeichnungspflicht je Touchpoint prüfen (Ausnahmen beachten)
  • Schritt 3: Disclaimer/Kennzeichnung ergänzen (Chatbot, Bilder, Audio)
  • Schritt 4: Impressum, AGB, Datenschutzhinweise aktualisieren
  • Schritt 5: Team schulen – idealerweise zusammen mit der Art.-4-Pflichtschulung
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